Die Strafvollstreckungskammern der Landgerichte Braunschweig und Kiel streiten darüber, welches von ihnen für eine nachträgliche Entscheidung im Verfahren über die Strafrestaussetzung zur Bewährung zuständig ist und haben deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung ihres Zuständigkeitsstreits vorgelegt.
Das Amtsgericht Niebüll hat den vielfach vorbestraften B. am 6. Oktober 2011 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Nach Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wird die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Niebüll seit dem 10. Oktober 2018 – unterbrochen durch die Vollstreckung von Untersuchungshaft in anderer Sache vom 23. Juli 2019 bis zum 11. Februar 2020 – zunächst in der Justizvollzugsanstalt Wolfenbüttel, danach in der Justizvollzugsanstalt Kiel vollstreckt. Zwei Drittel der zu vollstreckenden Gesamtfreiheitsstrafe waren am 7. Juni 2020 verbüßt; das Strafende ist auf den 7. Januar 2021 notiert.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs als das gemeinschaftliche obere Gericht hat gemäß § 14 StPO das Landgericht Braunschweig – Strafvollstreckungskammer – für zuständig erklärt. Dieses wird zu entscheiden haben, ob die Vollstreckung der Reststrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Niebüll nach Verbüßung von zwei Dritteln der verhängten Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann.
Karlsruhe, den 23. Juli 2020
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
Beschluss vom 21. Juli 2020 – 2 ARs 181/20