Falsche Gehaltsabrechnung: Was tun?

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Redakteur
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(Werbung) – Grundsätzlich sollten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer davon ausgehen können, dass ihr Arbeitgeber für sie eine korrekte Gehaltsabrechnung erstellt. Doch in der Praxis zeigt sich leider ein anderes Bild: Oftmals kommt es unbemerkt jahrelang zu falschen Abrechnungen, ohne dass jemand etwas davon bemerkt. Die entscheidende Frage dabei lautet: Welche Möglichkeiten haben Betroffene?

Foto: pixabay.com / SpencerWing

Fehler können passieren

Zunächst einmal muss festgehalten werden, dass Fehler einfach passieren können und nicht gleich jede falsche Gehaltsabrechnung vorsätzlich erfolgt. Manchmal handelt es sich einfach um einen Zahlendreher oder eine andere Kleinigkeit.

In solchen Fällen reicht in der Regel ein kurzes Gespräch mit den verantwortlichen Mitarbeitern aus der Personalabteilung oder in kleineren Unternehmen mit dem Firmenchef. Sollte das jedoch nicht den gewünschten Erfolg bringen, ist es wichtig, formal richtig vorzugehen.

Widerspruch gegen die Gehaltsabrechnung einlegen

Werden auf der Gehaltsabrechnung Fehler entdeckt, ist dagegen schriftlich Widerspruch einzulegen. Dabei empfiehlt es sich, zusätzlich auch noch eine Frist zu setzen.

Denn lässt der Arbeitgeber diese Frist verstreichen, gerät er dadurch in Verzug. Dann können jene Schäden, die durch die fehlerhafte Abrechnung entstanden sind, eingefordert werden. Dazu zählen Neben der Nachzahlung des Gehalts vor allem auch Mahnkosten sowie Zinszahlungen für ein eventuell überzogenes Konto.

Wie lange ist ein Widerspruch gegen die falsche Gehaltsabrechnung möglich?

Der Gesetzgeber räumt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für den Widerspruch eine Frist von insgesamt drei Jahren ein. Die entsprechenden Regelungen dazu finden sich in § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Doch Vorsicht: Abweichende Vereinbarungen im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung können dazu führen, dass sich diese Frist verkürzt. Wird diese nicht beachtet, geht der Anspruch verloren.

Was tun, wenn der Arbeitgeber auf den Widerspruch nicht reagiert?

In den meisten Unternehmen werden die Widersprüche sehr zeitnah behandelt. Sind die Einwände gegen die falsche Abrechnung berechtigt, kommt es zu einer Korrektur und einer Nachverrechnung. Ist der Widerspruch aus Sicht des Arbeitgebers unberechtigt, legt dieser zumeist in einem persönlichen Gespräch seine Sicht der Dinge dar, warum die Abrechnung doch korrekt ist.

Unschön wird es erst, wenn der Arbeitgeber gar nicht auf den Widerspruch reagiert. In diesem Fall empfiehlt es sich, einen Anwalt für Arbeitsrecht zurate zu ziehen. Meistens lässt sich schon allein dadurch die Situation noch außergerichtlich klären.

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